Vertragsbedingungen
Rechtliches
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MALERARBEITEN: SOMMERHALDER-MALER-GIPSER Daniel Sommerhalder Winkelbüel 4A 6043 Adligenswil info@malersommerhalder.ch 079 658 16 80 1. VERTRAGLICHE GRUNDLAGE Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Offerte ausgehändigt werden, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Malerarbeiten. 2. MALERARBEITEN Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt. 3. VERGÜTUNG Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/Offerte. Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen. Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Malerarbeiten fällige Forderung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/Offerte. 4. PRÜFUNG DER MALERARBEITEN Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Malergeschäft Sommerhalder Maler die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist. Prüft der Kunde die Malerarbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit dem Malergeschäft vereinbarten Frist, so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt. 5. UNTERHALT VON BESCHICHTUNGEN Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze keine Haftung übernehmen. 6. HAFTUNG Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. 7. VERJÄHRUNG Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt. Ausgabe Januar 2022